VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der
HELMUT FISCHER GMBH INSTITUT FÜR ELEKTRONIK UND MESSTECHNIK
Industriestraße 21
71069 Sindelfingen
Deutschland

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Helmut Fischer GmbH (im Folgenden „Lieferant“) und Dritten (im Folgenden „Besteller“) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren (im Folgenden jeweils ein „Vertrag“).
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten sind auch dann allein maßgeblich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender oder sie ergänzenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

  1. Ein an den Lieferanten gerichtetes Angebot des Bestellers zum Abschluss eines Liefervertrages, kann der Lieferant innerhalb von 10 Werktagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
  2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Weichen das Angebot des Bestellers und die Auftragsbestätigung (Annahme) des Lieferanten inhaltlich voneinander ab, so ergeben sich Inhalt, Umfang und Bedingungen des Vertrages allein aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen), die der Besteller durch Entgegenahme der Lieferung/Leistung akzeptiert.
  4. Vom Lieferanten vorgelegte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, werden nur verbindlicher Vertragsbestandteil, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  5. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  6. Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern in dem dem Vertragsabschluss zugrundeliegenden Angebot des Lieferanten oder in seiner Auftragsbestätigung ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nach § 9.
  7. Die Beschaffenheit des Liefergegenstands, dessen Eigenschaften, insbesondere seine Messgenauigkeit, sowie die Umweltbedingungen, unter denen der Liefergegenstand diese Eigenschaften aufweist, sind in dem zugehörigen Prospekt bzw. Datenblatt des jeweiligen Liefergegenstands detailliert beschrieben. Ein Link zum Abruf dieses Prospekts bzw. Datenblatts findet sich auf jedem Angebot des Lieferanten im Sinne von § 2.2. Die Beschaffenheit des Liefergegenstands wird durch das Angebot des Lieferanten und den entsprechenden Prospekt bzw. das entsprechende Datenblatt abschließend beschrieben. Klarstellend wird festgehalten, dass es sich hierbei um Beschaffenheitsbeschreibungen – nicht um Garantien – handelt (vgl. auch § 7 Abs. 9).

    Soweit der Besteller sich vom Lieferanten über die Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der gelieferten Geräte sowie allgemein über technische Fragen beraten lässt, haftet der Lieferant nur nach § 9.
  8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen (z.B. technische Zeichnungen über die Konstruktion oder Herstellung von Geräten) und anderen Unterlagen, z.B. betr. das Bestellerprojekt und Voruntersuchungen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Einwilligung ist bei wirksamem Abschluss eines Liefervertrages für solche Vervielfältigungen erteilt, die zur Benutzung des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers unentbehrlich sind. Alle übrigen Nutzungsrechte verbleiben in jedem Fall beim Lieferanten. Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, sind dem Lieferanten die Unterlagen unverzüglich ohne weitere Aufforderung zurückzugeben.
  9. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der Besteller hat den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Die in der Auftragsbestätigung und einem eventuellen Angebot genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
  3. Der Vertragspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann.
  4. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einrichtung an zum dann üblichen Satz berechnet.
  5. Wird das Zahlungsziel von § 3 Abs.3 überschritten, kommt der Besteller ohne weitere Erklärung des Lieferanten in Verzug. Der Lieferant hat das Recht, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gem. § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
  6. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Vertragsleistung zu oder der Mangel ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller sich selbst nicht vertragstreu verhält, insbesondere seine Vertragspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.
  8. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben dem vereinbarten Preis alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.


§ 4 Lieferzeit – Verzug

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versand-/ Transport-/ bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern- den Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden die- se Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Im Übrigen bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor- behalten.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Wird der Lieferant durch höhere Gewalt (zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar, erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf (Streik, Aussperrung), behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat der Lieferant auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nur nach den § 4 Abs. 7 u. 8 und § 9.
  7. Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  8. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in § 4 Absatz 7 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer vom Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung nach Maßgabe von § 9 ausgeschlossen.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  10. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  11. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Für Teillieferungen kann er Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
  12. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert, so lagert der Lieferant den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Dem Besteller können für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. bei Lieferungen – auch Teillieferungen – ohne Aufstellung und Montage, wenn sie zum Versand/Transport gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand/Transport, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Gläubigerverzug kommt, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Versand/Transport- bzw. Leistungsbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Die Art der Verpackung wird grundsätzlich vom Lieferanten bestimmt. Diese Art der Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Lieferant bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware oder wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind nach Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Der Versand/Transport erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
  7. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferant das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewährt wird.
  8. Für Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung gilt die Haftungsregelung gem. § 9.
  9. Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.


§ 6 Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen/ Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


§ 7 Mängelhaftung

  1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dies gilt nicht, sofern der Besteller den mangelhaften Liefergegenstand weiterveräußert hat und von seinem Abnehmer zu einer bestimmten Art der Nacherfüllung verpflichtet wird. Der Besteller hat dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-fehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Aufstellung/Montage oder den vereinbarten Ort der Lieferung verbracht worden ist.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur nach Maßgabe von § 3.6 und nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  8. Die Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gem. § 478 BGB – vgl. das in diesem § 7 Abs. 7 Geregelte – sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Lieferanten herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu Gewährleistungen gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
  9. Erklärungen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Besteller (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Lieferanten über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 9 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 10 bestimmten Frist wie folgt:
    1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Hat bei der Verletzung des Schutzrechts ein Mitverschulden des Bestellers mitgewirkt, sind Ansprüche des Bestellers insoweit ausgeschlossen.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 8 Abs.1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6, 7 und 8 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


§ 9 Schadensersatzansprüche

  1. Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und/oder auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen) des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung des Lieferanten ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 des § 9 Absatz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  4. Die Regelungen in § 9 Absatz 1 bis 3 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch zunächst nach § 4.


§ 10 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/ Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) längere Fristen vorschreibt.
  2. Die Verjährungsfristen nach § 10 Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 10 Absatz 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfristen nach § 10 Absatz 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    2. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/ Leistungen übernommen hat. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 10 Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) beziehungsweise § 634 a Absatz 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/ Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Absatz 3 beziehungsweise § 634a Absatz 3 BGB.
    3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Mängelansprüchen mit Gefahrübergang, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungs- beginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller alle Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, erfüllt hat; bei einem Kontokorrentverhältnis bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferanten akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferanten.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücktritt vom Vertrag ist der Lieferant zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; dabei ist der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen, insbesondere Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte verpflichtet ist, die dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten und der Lieferant vergeblich Befriedigung bei dem Dritten gesucht hat, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten in vollem Umfang an diesen ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist jedoch dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller bestehen. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller an den Lieferanten bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten enthalten sind. Steht dem Lieferanten an der veräußerten Ware ein Miteigentum zu, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Wird Ware, an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehalten hat oder an der dem Lieferanten Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) des Lieferanten bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten einen Scheck oder einen Wechsel, so übereignet er dem Lieferanten schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten den Scheck oder Wechsel; die Übertragung nimmt der Lieferant hiermit an. Im Übrigen gilt die Regelung in § 11 Abs.1 entsprechend. Der Lieferant nimmt die oben genannten Abtretungen hiermit an.
  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Besteller und Lieferant sind sich im Fall der Verarbeitung oder untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen oder der Umbildung der Vorbehaltsware einig, dass der Besteller dem Lieferanten in dem in § 11 Abs.6 Satz 2 u. 4 beschriebenen Umfang anteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Lieferant hiermit an. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und der Lieferant sich einig, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Lieferant hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum des Lieferanten an einer Sache verwahrt der Besteller für den Lieferanten. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der neuen Sache bzw. an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache fort.
  7. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
  8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt dem Lieferanten die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  9. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in den vorausgegangenen Absätzen genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferanten bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferanten hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.


§ 12 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Lieferanten.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unmittelbar oder mittelbar resultierende Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn-/ oder Geschäftssitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller richten sich ausschließlich nach dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


24.04.2017